Research
Sigmund von Erlach (1614–1699), Herr zu Spiez und Schadau, war ein Sohn des Johann Rudolf III. von Erlach (1577–1628) und ein Neffe des Berner Schultheissen Franz Ludwig von Erlach (1575–1651). Unter Bernhard von Weimar wurde er Oberst über ein Regiment in Deutschland und 1648 Maréchal de champ in französischen Diensten. In Bern war er seit 1645 Mitglied des Grossen und seit 1652 des Kleinen Rats. Er diente 1653 als General im Bauernkrieg und 1656 im 1. Villmergerkrieg und wurde 1667 Venner zu Schmieden sowie 1670 Salzdirektor. 1675 wählte man ihn erstmals zum Berner Schultheissen. Von da an übte er dieses Amt bis zu seinem Tod alternierend alle zwei Jahre aus. Als Gesandter begab er sich unter anderem zu König Ludwig XIV. nach Breisach (1673) und nach Ensisheim (1681). Seine 1638 mit Ursula Esther von Mülinen geschlossene Ehe blieb kinderlos (von Erlach 1989, S. 303–328; HLS 4/2005, S. 258f. mit Abb. des Bildnisses von Erlachs im BHM Bern).
Die Wappenscheibe, die Sigmund von Erlach 1668 in die Nydeggkirche von Bern schenkte, befindet sich heute in Privatbesitz (BE_60). Zudem haben sich die Doppelscheibe von 1676 aus der Kirche Spiez im dortigen Schlossmuseum sowie je ein 1681 in die Kirchen von Jegenstorf und Steffisburg gestiftetes Glasgemälde von Erlachs erhalten.
Die vorliegende Scheibe von Erlachs kam zu dessen Schultheissenzeit in die Kirche von Steffisburg und gehörte zu den Stiftungen der Berner Obrigkeit, die laut dem folgenden Posten in der Thuner Amtsrechnung von 1681 bei Hans Jakob Güder in Auftrag gegeben wurden: "Denne Hr. Geüder dem Hr. Glassmahler Zu Bern, auch vermog obigen befelchs für Jhr H. Ehrenwappn in bemelts Chor entrichtet worden 160 Pfund" (Staatsarchiv Bern, Amtsrechnung Thun 1681/82 [B VII, 2019], nach Würsten 1979, S. 83f.). Als einzige dieser Stiftungen ist sie auch vom Glasmaler signiert.
Dating
1681
Original Donor
Erlach, Sigmund von (1614–1699), Schultheiss
Place of Manufacture
Owner
Am 2. November 1885 trat der Staat Bern den Kirchenchor an die Kirchgemeinde Steffisburg ab. Der Staat behielt sich aber das Verfügungsrecht über die Glasgemälde im Chor vor und erklärte sich dabei bereit, bei Wegnahme derselben auf Wunsch diese durch Kopien oder andere entsprechende Werke zu ersetzen (Würsten 1979, S. 106f.).